Externenprüfung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit Berufsbegleitend mit BGS

Fachkräfte für Schutz und Sicherheit unterstützen aufgrund ihrer Qualifikation die öffentliche Sicherheit und Ordnung, sichern Personen, schützen Objekte durch präventive Maßnahmen und durch Gefahrenabwehr. Sie arbeiten im Objekt- und Anlagenschutz, bei Verkehrsdienste, Veranstaltungsdienste sowie im Personen- und Werteschutz bei privaten und öffentlichen Auftraggebern.

(Auszug aus dem Ausbildungsinhalt)

  • Schutz und Sicherheit
    ·Torkontrolle- und Empfangsdienste Alarm- und Interventionsdienst
    · Dienstanweisung
    · Kontrolltätigkeiten

  • Sicherheitstechnik
    · Grundlagen des Einbruchschutzes
    · Sicherungseinrichtungen
    · Gefahrenmeldeanlagen

  • Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste
    · Grundrechte
    · Jedermannsrechte
    · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    · Strafgesetzbuch (StGB)
    · Strafprozessordnung (StPO)

  • Situationsgerechtes Verhalten und Handeln
    · Grundlage des menschlichen Verhaltens Kommunikation
    · Umgang mit Konflikten
    · Deeskalation
    · Teamarbeit

  • Wirtschafts- und Sozialkunde
    · Aufbau- und Ablauforganisation
    · Rechtsformen von Unternehmen
    · Arbeit und Soziales

  • Brandschutzlehrgang DGUV 205-023
    · Grundzüge des Brandschutzes
    · Betriebliche Brandschutzorganisation
    · Funktion und Wirkungsweise von Feuerlöscheinrichtungen
    · Verhalten im Brandfall
    · Praktische Feuerlöschübung

  • Ersthelfer Lehrgang
    · eigenes Schutzverhalten
    · Wundversorgung
    · Maßnahmen bei Blutungen durchführen
    · Stabile Seitenlage durchführen
    · Herz-Lungen-Wiederbelebung
    · Vergiftungen erkennen und versorgen

  • Eintragungsfreies Führungszeugnis
  • Volljährigkeit
  • Gute Deutschkenntnisse in Wort und Schrift
  • Körperliche und geistige Eignung
  • Teilnahme an einen Beratungsgespräch mit Eignungsfeststellung

§ 45 Zulassung in besonderen Fällen
(2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit (4,5 Jahre), die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass der Bewerber oder die Bewerberin die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen.

 

 
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